Mit einer Entscheidung vom 22. 02.2018 (VII ZR 46/17) hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung geändert: Künftig ist es nicht mehr möglich, bei vorhandenen Baumängeln Schadensersatz statt der Leistung auf Basis von fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu verlangen. Dies gilt gleichermaßen für BGB- und VOB/B-Werkverträge (Bauverträge). Im entschiedenen Fall ging es um einen Bodenbelag aus Naturstein, der …
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