Das deutsche Kaufrecht enthält eine auf europäisches Recht zurückzuführende sog. Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf. § 476 BGB bestimmt, dass in den ersten sechs Monaten nach sog. Gefahrübergang (meist identisch mit der Übergabe des Kaufgegenstands) der Verkäufer beweisen muss, dass die Ursache für einen innerhalb dieses Zeitraums aufgetretenen Sachmangel nicht bereits bei Gefahrübergang vorlag. Allerdings waren bislang …
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