Die Rechtsfindung in Ämtern und bei Gericht endet nicht immer „gerecht“, weil es dort keine …
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Dies ist die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln; im engeren Sinne versteht man darunter den Inbegriff der Rechtsnormen, die das hoheitliche Tätigwerden der öffentl. Verwaltung (im Gegensatz zur privatrechtlichen-fiskalischen Betätigung) bestimmen. Man differenziert in allgemeines (hat die für alle Gebiete der öffentl. Verwaltung geltenden Regeln zum Gegenstand, z. B. die Verwaltungsorganisation, den Erlass und die Rücknahme von Verwaltungsakten und das Verwaltungsverfahren einschl. des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) und besonderes Verwaltungsrecht (gliedert sich in zahlreiche Fachgebiete, z. B. Beamten-, Kommunal-, Polizei-, Gewerbe-, Immissionsschutz-, Wege-, Schul-, Wasserrecht.
Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen der Fachanwaltsordnung (FAO) besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Gem. § 2 Abs. 2 FAO liegen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.
Der Fachanwalt für Verwaltungsrecht gehört zu den ältesten deutschen Fachanwaltsbezeichnungen, die bereits in § 43c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) genannt sind. Dieser Fachanwalt ist dennoch vergleichsweise selten (1416 bundesweit zum 1.1.2011, dagegen 8.701 beim “Spitzenreiter” des Arbeitsrechts; Quelle: BRAK).
Inhaltlich wird der Titel durch die in § 8 der Fachanwaltsordnung (FAO) genannten Rechtsgebiete, bezüglich derer der den Fachanwaltstitel führende Rechtsanwalt besondere Kenntnisse nachweisen muss, definiert, also
- besondere Kenntnisse in den Bereichen
- allgemeines Verwaltungsrecht,
- Verfahrensrecht,
- Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
- besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:
- öffentliches Baurecht,
- Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
- Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht, Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
- Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und Landschaftsschutzrecht),
- öffentliches Dienstrecht.
Weiter erforderlich ist zum Erwerb des Titels eines Fachanwalts für Verwaltungsrechts, wie bei allen Fachanwaltstiteln, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen (§ 5 S. 1 lit. a FAO). Es besteht für alle Fachanwälte auch eine Fortbildungspflicht (§ 15 FAO).