Klage des Inhabers einer Firma mit Sitz in Osnabrück gegen einen (von uns vertretenen) Taxiunternehmer …
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Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch kennt keinen eigenen Abschnitt über Verträge; diese werden im ersten Buch, dem allgemeinen Teil, als Unterfall der Kategorie des Rechtsgeschäfts behandelt, im zweiten Buch als Schuldverhältnis. Für die jeweiligen Verträge sind im übrigen besondere Abschnitte einschlägig, z.B. Kaufvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag. Anwaltliche Hilfe ist oft schon beim Abfassen von Verträgen gefragt, aber auch bei Auslegung und ggf. Anfechtung oder Kündigung.