Verkehrsunfall durch Auffahren: Wer haftet, wenn der Vorausfahrende wegen hörbaren Martinshorns abgebremst hat?
Auch bei starkem Abbremsen wird es in den meisten Fällen bei der vollen straßenverkehrsrechtlichen Haftung des Auffahrenden bleiben. Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 21.10.2016, 306 O 141/16) gestand dem Vorausfahrenden zu, abzubremsen, um sich Gewissheit über die Verkehrssituation zu schaffen. Die akustische Wahrnehmung des herannahenden Martinshorns sei Anlass genug, abzubremsen, um dann auch optisch festzustellen, aus welcher Richtung sich das Fahrzeug mit Sonderrechten (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst) annähere.