In manchen, mittlerweile betagten Wohnanlagen finden sich im Gemeinschaftseigentum stehende, zwischenzeitlich sanierungsbedürftige Schwimmbäder und/oder Saunaanlagen. Im Beispielsfall war der von einem Planer ermittelte Kostenaufwand jedoch so hoch (EUR 750.000), dass eine Mehrheit der Wohnungseigentümer beschloss, auf die Sanierung zu verzichten und Schwimmbad sowie Sauna faktisch stillzulegen. Das Amtsgericht München entschied jedoch zugunsten des den Beschluss anfechtenden Wohnungseigentümers, dass das Schwimmbad saniert werden müsse. Der Beschluss wurde aufgehoben. Jeder Eigentümer habe einen Anspruch auf Nutzung des Schwimmbades und der Sauna. Eine solche Nutzung sei aber nur nach erfolgreicher Sanierung möglich. Jeder Käufer einer Wohnung wisse, dass es in der Anlage ein Schwimmbad gebe. Dies könne die Kaufentscheidung maßgeblich beeinflussen. Umgekehrt wisse auch Jeder, dass mit dem Schwimmbad erhöhte Kosten verbunden seien. Auf die Notwendigkeit des Schwimmbads komme es nicht an. Die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum entfalle nicht etwa deswegen als gemeinschaftseigene Aufgabe der ordnungsmäßigen Verwaltung, weil der sanierungsbedürftige Teil des Gemeinschaftseigentums als überflüssig, übertrieben, übermäßig luxuriös oder ähnlich angesehen werden könne (Amtsgericht München, Urteil vom 11.01.2017 – rechtskräftig -, 485 C 12234/16 WEG).
, von Dr. Matthias Meindl, Rechtsanwalt Themengebiet: Wohnungseigentum