Nach der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres, also zum 31.12. Eine Übertragung des sog. Resturlaubs ins nächste Kalenderjahr kommt nach der gesetzlichen Regelung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub aus persönlichen oder besonderen betrieblichen Gründen nicht antreten konnte. Dabei sieht das BUrlG eine Übertragung jedoch …
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