Nach der gesetzlichen Regelung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres, also zum 31.12. Eine Übertragung des sog. Resturlaubs ins nächste Kalenderjahr kommt nach der gesetzlichen Regelung ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub aus persönlichen oder besonderen betrieblichen Gründen nicht antreten konnte. Dabei sieht das BUrlG eine Übertragung jedoch auch nur bis zum 31.03. des Folgejahres vor.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat diese gesetzliche Regelung Anfang des Jahres in seiner Entscheidung vom 19.02.2019 dahingehend konkretisiert und eingeschränkt, dass der Urlaub am Jahresende nur noch nach einer Aufforderung des Arbeitgebers zum Urlaubsantritt mit einem entsprechenden Hinweis auf den sonst eintretenden Verfall verfällt. Mit diesem Urteil setzt das BAG die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 06.11.2018, Az. C-684/16) um.
Seit dieser aktuellsten Entscheidung des BAG ist jedenfalls klar, dass alle bis 31.03.2019 noch bestehenen Urlaubsansprüche nur am 31.03.2019 verfallen sind, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Urlaubsantritt aufgefordert und auf die Konsequenzen des Verfalls bei Nichtantritt hingewiesen hat.
Das LAG Köln hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ob Arbeitnehmer aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH und BAG auch noch Resturlaubsansprüche aus vorangegangenen Kalenderjahren geltend machen können.
Das LAG Köln entschied in seinem Urteil am 09.04.2019, Az. 4 Sa 242/18, dass sich die Initiativlast des Arbeitgebers bezüglich der Aufforderung zum Urlaubsantritt und den Hinweis auf den sonstigen Verfall auch auf den Urlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bezieht.
Dieses Urteil ist des LAG Köln ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist nun beim BAG anhängig, dessen Entscheidung es für weitere Rechtsklarheit zur Frage „Wann verfällt der Urlaubsanspruch“ abzuwarten gilt.
Die Rechtslage zum Umfang von Resturlaubsansprüchen von Arbeitnehmern bleibt weiter unklar. Unabhängig von der abzuwartenden Entscheidung des BAG müssen zu dieser Frage die allgemeinen, gesetzlichen Verjährungsfristen, sowie im Einzelfall die noch kürzeren vertraglichen oder tariflichen Ausschluss- und Verfallfristen, beachtet werden.
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