Das Bundesarbeitsgericht nähert sich in seiner neuesten Entscheidung der Frage „was heißt ´bereits zuvor´ an … Nach § 14 Abs. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverhältnissen bis zu maximal zwei Jahren nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber „bereits zuvor“ ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Was „bereits zuvor“ bedeutet, bleibt nach wie vor …
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