Es kam zum Zusammenstoß zweier Radfahrer in einem mit Zeichen 325.1 beschilderten Bereich. Dieses Verkehrszeichen ist rechteckig, blau-weiß und zeigt u.a. ein mit Ball spielendes Kind; es ist nicht zu verwechseln mit der „Spielstraße“ (rundes rot-weißes Verbotsschild mit Zusatzzeichen des ballspielenden Kindes). Die Klägerin fuhr dort hinein und wollte geradeaus. Aus ihrer Sicht von rechts …
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