Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 11.01.2018, 6 U 150/17) entschied, dass der bloße Hinweis auf „3 Jahre Garantie“ auf der Verpackung von Aussenleuchten mit beleuchteten Hausnummern ein Fall von unlauterem Wettbewerb sei. Ein Hersteller solcher Leuchten hatte den genauen Inhalt und den Umfang dieser „Garantie“ in keiner Weise erläutert, weder durch weiteren Text auf der Verpackung noch in der Verpackung noch in sonstiger Weise.
Das Gericht formulierte als sog. Leitsatz:
„Wirbt der Hersteller eines im stationären Einzelhandel angebotenen Erzeugnisses auf der Verpackung mit dem Hinweis auf „3 Jahre Garantie“, verstößt er gegen die ihn treffenden Informationspflichten aus § 5a II UWG, wenn sich auf oder in der Verpackung keine weiteren Hinweise zu dieser Garantie befinden und der Verbraucher beim Kauf auch sonst keine weiteren Hinweise hierzu erhält. Allein mit der Einstellung der Garantiebedingungen auf seiner Internetseite genügt der Hersteller seiner Informationsverpflichtung jedenfalls dann nicht, wenn der Käufer keinen Hinweis erhält, dass er auf dieser Internetseite die Garantiebedingungen einsehen kann.“
Im Einzelnen: Das Gericht begründete dies mit § 5a Abs. 2 UWG. Diese Norm verbietet im geschäftlichen Verkehr die Irreführung und stellt hierbei das Unterlassen dem aktiven Handeln gleich. Das Gericht vermisste eine ausreichende Information dazu, wie die Garantieansprüche inhaltlich ausgestaltet seien und an welche Bedingungen sie geknüpft seien. Bereits der Schriftzug „3 Jahre Garantie“ lasse einen Garantieanspruch nach § 443 BGB, entstehen; es müsse nicht etwa ausdrücklich ein Garantievertrag geschlossen werden. Welchen konkreten Inhalt dieser Garantieanspruch habe, müsse dann allerdings auch exakt mitgeteilt werden, z. B., indem dem Kaufgegenstand eine Garantieerklärung in schriftlicher Form beigelegt wird mit Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen etc. Das Gericht ließ offen, ob ein bloßer Hinweis auf eine im Internet zugängliche Fundstelle ausreiche, um diesen Informationsstand herzustellen.
Das Gericht bejahte die Anwendbarkeit von § 5a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 UWG, weil es zuvor die Ausübung der nachvertraglichen Rechte des Käufers begrifflich als Fall einer geschäftlichen Entscheidung, § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG, definierte. Zumindest komme es zur Irreführung, wenn die Aussenleuchten im stationären Handel, nämlich Baumärkten, mit dem bloßen Hinweis „3 Jahre Garantie“ auf der Verpackung angeboten würden. Anders zu beurteilen könne es möglicherweise sein, wenn bei online-Vertrieb der Ware der genaue Inhalt der Garantieerklärung in Textform zugänglich gemacht werde. Bei Vertrieb im Baumarkt sei der Hersteller mittelbarer Täter und er könne deshalb von einem Mitbewerber auf Grundlage eines sog. konkreten Wettbewerbsverhältnisses, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, zur Unterlassung gezwungen werden. Der Antragsteller im vorliegenden Fall war ein Hersteller von Briefkästen mit beleuchteten Hausnummern.
Das OLG bejaht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis:
„Das für die Aktivlegitimation der Antragstellerin nach § 8 III Nr. 1 UWG erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis (§ 2 I Nr. 3 UWG) ist insoweit gegeben, als der Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb von Außenleuchten mit Hausnummer (wie in Anlage F 1 a/b) gerichtet ist. Zwischen diesem Erzeugnis und den von der Antragstellerin vertriebenen Briefkästen mit Hausnummer besteht eine für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses hinreichende Substituierbarkeit. Denn ein Hauseigentümer, der an seinem Haus eine Hausnummer anbringen will, sieht in einem „Briefkasten mit Hausnummer“ einerseits und einer „Außenleuchte mit Hausnummer“ andererseits untereinander grundsätzlich austauschbare Lösungen, wobei er im ersten Fall daneben für eine zusätzliche Außenbeleuchtung und im zweiten Fall für einen zusätzlichen Briefkasten sorgen muss.“
Das Gericht äusserte sich auch zu der Frage, ob der Unterlassungsanspruch vorliegend missbräuchlich geltendgemacht wurde, § 8 Abs. 4 UWG. Vorgetragen wurde im Rechtsstreit nämlich Folgendes: Die Antragstellerin habe versucht, von der Antragsgegnerin eine „Lösegeldzahlung“ zu erpressen, denn die Antragstellerin habe angeboten, sich den ihr zustehenden Unterlassungsanspruch „abkaufen zu lassen“. Die Antragstellerin habe von einer solchen Zahlung abhängig gemacht, ob sie den versperrten Vertriebsweg des stationären Einzelhandels wieder freigebe, in dem sie den Unterlassungsanspruch nicht mehr geltend mache. Das Gericht sah es jedoch nicht als bewiesen an, dass es derartige missbräuchliche Aktivitäten gegeben habe.
Fazit
Vorschnelle Werbeaussagen mit rechtlich relevantem Erklärungsinhalt müssen sorgfältig auf Wettbewerbswidrigkeit überprüft werden. Anderenfalls drohen dem Werbenden erhebliche wettbewerbsrechtliche Konsequenzen und letztlich Schäden.