In zwei Mitte März ergangenen Beschlüssen des Verwaltungsgerichts München wurde im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Freistaat Bayern (vertreten durch das Gesundheitsamt beim jew. Landratsamt) vorläufig festgestellt, dass unsere Mandantinnen (Infektion als Ungeimpfte im November 2021) wie im Digitalen COVID-Zertifikat der EU ausgewiesen für 180 Tage als genesene Personen im Sinne von § 2 Nr. 4 SchAusnahmV (mithin Mai 2022) gelten und nicht etwa nachträglich verkürzt auf 90 Tage (was den Verlust des Status im Februar zur Folge gehabt hätte).
Glaubhaft gemacht wurde also ein auch die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund:
Nach Vorgaben des RKI mit Wirkung vom 15.01.2022 abgelaufener 90-Tages-Zeitraum der Gültigkeit einerseits und so schwere wie irreversible Nachteile unter den Beschränkungen u.a. der §§ 3, 4 und 5a der 15. BayIfSMV andererseits.
Als glaubhaft erachtet wurde desweiteren ein Anordnungsanspruch, da Überwiegendes dafür spricht, dass die Verkürzung der Geltungsdauer des Nachweises von sechs Monaten auf 90 Tage rechtswidrig ist: Verstoß gegen Wesentlichkeitsgrundsatz und die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Gebote der Normenklarheit und Bestimmtheit.
Aktenzeichen:
M 26b E 22.1045 vom 15.03.2022 und M 26a E 22.1290 vom 17.03.2022