– so die u.a. vom BUND Bayern e.V. unterstützte Initiative https://betonflut-eindaemmen.de von Bündnis90/Die Grünen (Landesgeschäftsstelle). Deren Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Damit Bayern Heimat bleibt – Betonflut eindämmen“ wurde vom Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration gemäß Art. 64 des Landeswahlgesetzes dem Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) vorgelegt, der am 17.7.2018 entschied. Ziel war die Einführung einer verbindlichen Höchstgrenze für den Flächenverbrauch in Bayern, der in den letzten Jahren bei täglich über 12 ha (entspricht etwa 18 Fußballfeldern) liegen soll. Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens sieht eine Ergänzung des Bay. Landesplanungsgesetzes vor, wonach der Flächenverbrauch ab dem Jahr 2020 auf durchschnittlich 5 ha pro Tag begrenzt wird; die Aufteilung der Zielvorgabe auf die verschiedenen Planungsträger soll im Landesentwicklungsprogramm (LEP) erfolgen. Auf der Gegenseite (u.a. Bay. Gemeindetag) setzt man auf freiwillige Anreize zur Sparsamkeit mit Flächen statt „Dirigismus“. Das erinnert an die Debatte über Mobilfunkanlagen bspw. in Garmisch-Partenkirchen: bloßer Dialog nach § 7a der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung versus sehr wohl statthafter (BVerwG vom 30.8.2012 – 4 C 1.11) Bauleitplanung für städtebauliches Erscheinungsbild, Landschaftsschutz und Gesundheitsvorsorge.
Für ihr Anliegen haben die Initiatoren des Volksbegehrens fast 50.000 Unterschriften gesammelt und werden nun nachbessern müssen, weil das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen als (noch) nicht gegeben sah, was besagter kommunaler Spitzenverband „sehr erfreulich“ findet.
Der Vortrag, dass zur Erfüllung der in Art. 3 Abs. 2 S. 1, Art. 141 Abs. 1 Bay. Verfassung normierten Aufträge ressourcen- schonende Maßnahmen auf gesetzlicher Ebene gehören, wurde dabei freilich nicht verworfen. Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf verstoße aber gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung des (Volks-)Gesetzgebers, die wesentlichen Bestimmungen einer Sachmaterie selbst zu regeln. Denn es fehlten die erforderlichen Vorgaben, nach denen die Staatsregierung als Verordnungsgeber des LEP die Aufteilung des zulässigen Flächenverbrauchs auf die einzelnen Planungsträger vorzunehmen hätte.
Auch wenn in einer flächenbezogenen Beschränkung der gemeindlichen Planungshoheit nicht zwingend ein von vornherein unzulässiger Eingriff in den Kernbestand des kommunalen Selbstverwaltungsrechts (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Bay. Verfassung) liege, müsse die vom Gesetzgeber getroffene Regelung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Hierzu bedürfe es einer Güterabwägung zwischen dem betroffenen Bereich der Selbstverwaltung und den durch dessen Begrenzung zu schützenden Interessen des öffentlichen Wohls (Schutz des Bodens als natürliche Lebensgrundlage, die Förderung und Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse in ganz Bayern, die Schaffung von ausreichendem Wohnraum oder die Sicherung von Arbeitsplätzen und wirtschaftlicher Leistungskraft). Daran fehle es im Entwurf (zu vage also: „anerkannte und statistisch verfügbare Kriterien“). Die Aufgabe ist den Richtern zufolge „komplex“, lasse sich aber nicht „von vornherein faktisch unmöglich“ erfüllen.
Die weiteren Entwicklungen (in und nach dem Landtagswahlkampf) sind folglich durchaus mit Spannung abzuwarten.