Können Volkswagen, Audi oder Skoda als Hersteller des Fahrzeugs einerseits und der Händler andererseits in ein und demselben Prozess verklagt werden? Wer haftet dem Fahrzeugeigentümer? Sind Rückabwicklung und Schadensersatz in den Dieselskandal-Fällen Dasselbe?
Eigentümer eines Fahrzeugs, das vom sog. Dieselskandal betroffen ist, sehen sich einer scheinbar eindeutigen Ausgangslage gegenüber und leiten hieraus ihr Ziel ab: „In meinem Auto wurde der EA189-Motor verbaut und damit manipulierte Abgasreinigungstechnik eingesetzt, ich will das Auto los werden oder zumindest meinen Schaden ersetzt bekommen!“ Was dies genau bedeutet und wie dieses Ziel erreicht werden kann, bedarf aber sorgfältiger Analyse. Nur in seltenen Fällen hat der Käufer das Fahrzeug direkt beim Hersteller gekauft. In den meisten Fällen hat der Käufer das Fahrzeug in neuwertigem oder gebrauchtem Zustand bei einem Händler erworben; denkbar ist aber auch der Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs von Privat. Jeder Einzelfall muss darauf untersucht werden, ob vom Verkäufer aus kaufrechtlicher Gewährleistung nach zu erklärendem Rücktritt die Rückabwicklung des Kaufs verlangt werden kann und ob daneben der Hersteller aus sog. Deliktsrecht (unerlaubter Handlung) in Anspruch genommen werden soll. Wenn Beides in Betracht kommt, muss entschieden werden, welches Gericht örtlich zuständig ist: Das Gericht am Sitz des Händlers oder das Gericht am Sitz des Herstellers (im Falle der Volkswagen AG also das Landgericht Braunschweig)? Der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden: Der auf Rückabwicklung in Anspruch genommene Händler und der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Hersteller sind sog. einfache Streitgenossen, §§ 36 Abs. 1 Ziff. 3, 59, 60 ZPO. Die aufwändige Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands durch ein übergeordnetes Gericht ist nicht erforderlich, das angegangene Gericht ist für alle gegen diese Streitgenossen gerichteten Ansprüche zuständig (BGH vom 06.06.2018, X ARZ 303/18). Wichtig ist nun Folgendes: Wer ein vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug sein eigen nennt, muss noch im Jahr 2018 gerichtliche Schritt einleiten, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen. Die sich hier stellenden Probleme können nur bei sorgfältiger und rechtzeitiger Beratung gelöst werden. An unseren Kanzleistandorten in Wasserburg am Inn, Rosenheim und Ebersberg steht Ihnen ein erfahrener Rechtsanwalt unserer Kanzlei zur Verfügung. Fragen Sie bei uns in Wasserburg am Inn, Rosenheim oder Ebersberg nach – wir werden Ihnen einen Weg zeigen, der Sie an Ihr Ziel führt.