Es kam zum Zusammenstoß zweier Radfahrer in einem mit Zeichen 325.1 beschilderten Bereich. Dieses Verkehrszeichen ist rechteckig, blau-weiß und zeigt u.a. ein mit Ball spielendes Kind; es ist nicht zu verwechseln mit der „Spielstraße“ (rundes rot-weißes Verbotsschild mit Zusatzzeichen des ballspielenden Kindes). Die Klägerin fuhr dort hinein und wollte geradeaus. Aus ihrer Sicht von rechts kam der Beklagte, der aus seiner Sicht nach links abbog. So kollidierten die Parteien, beide stürzten und verletzten sich. In rechtlicher Hinsicht war in Streit, ob der (nach gemeindlicher Auskunft dem öffentlichen Verkehr gewidmete) Abzweig, aus dem der Beklagte kam, v.a. wegen gestalterischer Abgrenzung (Pflasterung usw.) untergeordnet war i.S.d. § 10 Satz 1 StVO, denn dann hätte er, der Beklagte, Gefährdungen anderer ausschließen müssen. Letzterer wiederum berief sich auf eigene Vorfahrt („rechts vor links“, § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO).
Das LG München II entschied für die Klägerin, dagegen hatte die Berufung des Beklagten teilweise Erfolg (hälftige wechselseitige Haftung). Dieses Urteil sprach das OLG München am 22.10.2025 zum Az. 10 U 2813/24 (auszugsweise veröffentlicht in knapper Anmerkung von Siedler in NZV 2026, 138). Es stützte sich – weil kein „fließender Verkehr“ – allein auf § 1 Abs. 2 StVO. In tatsächlicher Hinsicht, nach ausführlicher (und teils vergeblicher) Unfallrekonstruktion des beauftragten Gutachters, hätten beide Radfahrer gleichermaßen zum Unfallgeschehen beigetragen. Eine Rolle spielten u.a. die Geschwindigkeit, jeweils eingehaltene/verlassene Fahrspuren (mittig oder weiter rechts), eine sichtbehindernde Hecke und ein Verkehrsspiegel.
Soweit dagegen in der Literatur (siehe Gebhard, NZV 2026, 118 ff.) „rechtsökonomische“ Kritik laut wird, ist also zu erwidern, dass die Einordnung der Kreuzung vor Ort durchaus „schwer erkenntlich“ war (so der Vorbehalt von Gebhard selbst, in dessen Fn. 6). Klare Regeln sorgen für Rechtssicherheit. Sie helfen aber nicht weiter, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar und/oder besonders sind. Dann lässt sich eine Abwägung nach § 1 Abs. 2 StVO (Sorgfalts-Grundregel) vertreten. So hat man es auch bei Parkplatzunfällen, vgl. schon BGH vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 – zum Rückwärtsausparken von Kfz: Ohne „Typizität“ des Sachverhalts auch kein Anscheinsbeweis (hier nach dem nicht für einschlägig erachteten § 9 Abs. 5 StVO).