Die neue Straßenverkehrsordnung ist am 28. April in Kraft getreten. Sie geht unter anderem härter gegen „Tempo-Sünder“ vor:
Überschreitung | Regelsatz / Punkte innerorts | Regelsatz / Punkte außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts |
---|---|---|---|---|
bis 10 km/h | 30 € | 20 € | – | – |
11-15 km/h | 50 € | 40 € | – | – |
16-20 km/h | 70 € | 60 € | – | – |
21-25 km/h | 80 € / 1 Punkt | 70 € / 1 Punkt | 1 Monat | – |
26-30 km/h | 100 € / 1 Punkt | 80 € / 1 Punkt | 1 Monat | 1 Monat |
31-40 km/h | 160 € / 2 Punkte | 120 € / 1 Punkt | 1 Monat | 1 Monat |
41-50 km/h | 200 € / 2 Punkte | 160 € / 2 Punkte | 1 Monat | 1 Monat |
51-60 km/h | 280 € / 2 Punkte | 240 € / 2 Punkte | 2 Monate | 1 Monat |
Ein einmonatiges Fahrverbot droht daher nun schon innerorts ab 21 km/h (BKatV 11.3.4) und außerorts ab 26 km/h (BKatV 11.3.5).
Die Kritik (auch im Bundesverkehrsministerium) rügt Unverhältnismäßigkeit. Schon ist von einer Reform der Reform die Rede. Einstweilen gilt aber dieses strengere Recht. Deshalb ist es jetzt noch wichtiger als früher, darauf hinzuweisen, dass Ausnahmen möglich und daher gewissenhaft zu prüfen sind (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 24 StVG Rn. Rn. 46 ff., 64). Eine Bemessung nach „rechnerischen Schemata“ ist unzulässig (BayObLG NJW 1981, 2135). Auch in Regelfällen dürfen die Umstände des Einzelfalls nicht unberücksichtigt bleiben (Bsp.: OLG Stuttgart NStZ-RR 2000, 279). So kann eine „unbillige Härte“ aus beruflichen und/oder privaten Gründen gegeben sein. Dies kann einen Einspruch gegen einen ergangenen Bußgeldbescheid rechtfertigen, mit dem Ziel, dass vom Fahrverbot abgesehen wird.