Als Dashcam (Kofferwort aus dem englischen „dash board” – Armaturenbrett – und „camera”) ist ein Videoaufnahmegerät, das während der Fahrt frontal aufzeichnet und ggf. dann auch einen Unfall im Straßenverkehr. Diese Verwendung jedoch verstößt gegen § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG in seiner noch bis 25.05.2018 geltenden Fassung), da sie ohne Einwilligung der Betroffenen erfolgt und nicht auf § 6b Abs. 1 BDSG (Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen) oder § 28 Abs. 1 BDSG (Erfüllung eigener Geschäftszwecke) gestützt werden kann. So das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15.05.2018, Az. VI ZR 233/17. Jedenfalls eine permanente anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers ist zur Wahrnehmung seiner Beweissicherungsinteressen nicht erforderlich, denn es ist technisch möglich, eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens zu gestalten, beispielsweise durch ein dauerndes Überschreiben der Aufzeichnungen in kurzen Abständen und Auslösen der dauerhaften Speicherung erst bei Kollision oder starker Verzögerung des Fahrzeuges.
Daraus folgt aber dem Senat zufolge (und entgegen den Vorinstanzen in Magdeburg) nicht die Unverwertbarkeit als Beweismittel im Haftpflichtprozess. Es ist hier aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führte zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers. Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben und durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt hat. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt. Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts (mit hohen Geldbußen) Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen. Schließlich ist im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 Strafgesetzbuch – StGB – (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen hat. Danach muss ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglichen. Nach § 34 der Straßenverkehrsordnung – StVO – sind auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.
Es ist abzusehen, dass diese Geräte fortan hierzulande stärkeren Absatz finden und sich die Prozessbeteiligten im gerichtlichen Verhandlungstermin entsprechend häufig Clips anschauen dürfen. Freilich macht das Parteianhörungen, Zeugenvernehmungen und Begutachtungen zur Unfallrekonstruktion nicht entbehrlich, aber deren Abfolge ist zu überdenken. Schließlich hat das Gericht nach wie vor unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei (§ 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO).