Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt, wie aus § 2047 Abs. 2 und § 2373 Satz 2 BGB zu schließen ist. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln. So der BGH im vielbeachteten Urteil vom 12.7.2018 (Az. III ZR 183/17).
Für Kritiker mutete es befremdlich an, dass sich hier gerade der Netzwerkbetreiber für die Vertraulichkeit auf Persönlichkeitsrecht und Datenschutz (siehe dazu etwa die EU-Initiative auf klicksafe.de) berief. Der Klage der Mutter eines im Alter von 15 Jahren tödlich verunglückten Kindes auf Zugang zu dessen Benutzerkonto bei Facebook wurde vom Landgericht stattgegeben. Das Vorbringen gründete auf dem Verdacht von Suizidabsichten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht (Berlin) das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es musste also zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes der volle Instanzenzug gefahren werden: auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des KG aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.
Die Klauseln zum „Gedenkzustand“, in den das Konto versetzt worden war, sind bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und sie hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht stand.
Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten ist von vornherein konto- und nicht personenbezogen. Es besteht also kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Zu Lebzeiten muss mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.
Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin hat der III. Zivilsenat ebenfalls verneint.
Auch das Fernmeldegeheimnis steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Erbe ist, da er vollständig in die Position des Erblassers einrückt, jedenfalls nicht „anderer“ im Sinne von § 88 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Schließlich kollidiert der Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Datenschutzrecht. Insoweit anzuwenden ist die seit 25.5.2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Diese steht dem Zugang der Erben nicht entgegen. Datenschutzrechtliche Belange der Erblasserin sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner der Erblasserin ist sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Var. 1 DS-GVO (erforderlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen ggü. den Kommunikationspartnern der Erblasserin) als auch nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO (berechtigte überwiegende Interessen der Erben) zulässig.