Bei Baumängeln kommt es immer wieder vor, dass „ein“ Mangel entstanden ist, weil mehrere am Bau Beteiligte ihre jeweilige Bauaufgabe nicht korrekt erfüllt haben. Bspl.: Ein sog. Blower-Door-Test ergibt, dass die Gebäudehülle eines neu errichteten Hauses nicht ausreichend luftdicht ist („undichter Neubau“). Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 EnEV an die Dichtheit des Neubaus werden verfehlt. Es wird ermittelt, dass Fenster-, Türen- und Rollladenbauer, Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Lüftungsbauer sowie Trockenbauer jeweils zu einem gewissen, nicht exakt ermittelbaren Anteil diesen Mangel verursacht haben. Welcher am Bau Beteiligter haftet nun in genau welcher betragsmäßigen Höhe? Die Rechtsprechung hilft in einem solchen Fall dem Bauherrn mit der Annahme einer sog. gesamtschuldnerischen Haftung der an der Entstehung des Mangels Beteiligten. Voraussetzung hierfür ist, dass eine zweckgerichtete Verbindung der Werkleistungen bestand mit dem Ziel einer einheitlichen Bauleistung, nämlich eines mangelfreien Einfamilienhauses, dessen Außenhülle die Anforderungen der EnEV an die Luftdichtheit zu erfüllen hatte. Es kommt somit auf den Einzelfall an. In einem vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.10.2015, 22 U 57/15) entschiedenen Fall konnte der Bauherr deshalb von allen an der Entstehung des Mangels Beteiligten die Kosten erforderlich gewordener zusätzlicher Blower-Door-Tests verlangen – gleichzeitig, in einer einzigen Klage, ohne Abgrenzung der einzelnen Verursachungsbeiträge.
, von Dr. Matthias Meindl, Rechtsanwalt Themengebiet: Baurecht