In manchen Fällen sehr viel! Dies zeigt ein Rechtsstreit, den das Landesarbeitsgericht Köln zu entscheiden hatte. Der Leitsatz des Urteils lautet wie folgt:
Verschweigt ein Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist, seinem Arbeitgeber wissentlich, dass gegen ihn rechtskräftig ein befristetes Fahrverbot verhängt worden ist, so kann darin grundsätzlich – vorbehaltlich der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls – ein wichtiger Grund gesehen werden, der zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geeignet erscheint.
(LAG Köln, Urteil vom 12.07.2018 – 7 Sa 725/17)
Gegen den Arbeitnehmer, einen Busfahrer, war ein Fahrverbot verhängt worden. Der Arbeitnehmer verschwieg dies jedoch seinem Arbeitgeber; er erschien zur Arbeit und er ließ sich vom Disponenten des Arbeitgebers für Fahrten einteilen. Damit machte sich der Arbeitnehmer gerade durch seine Arbeitsleistung als Busfahrer und unter Verwendung eines dem Arbeitgeber gehörenden Busses strafbar, denn er hätte aufgrund des Fahrverbots befristet auf die Dauer des Fahrverbots keinerlei Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr mehr führen dürfen. In einer solchen Situation ist der Arbeitgeber zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Im vom LAG Köln entschiedenen Fall war allerdings streitig, ab wann der Arbeitnehmer sicher wusste oder wisssen musste, dass das von ihm gerichtlich angegriffene Fahrverbot rechtskräftig geworden war. Fazit: In derartigen Fällen müssen Arbeitnehmer wie Arbeitgeber unbedingt wissen, wie sie sich rechtlich korrekt verhalten. An unseren Standorten in Wasserburg am Inn, Rosenheim und Ebersberg steht Ihnen aus unserer Kanzlei ein Rechtsanwalt (oder: eine Rechtsanwältin) zur Verfügung, um Sie im betroffenen Rechtsgebiet kompetent zu beraten. Rechtsprobleme wie im hier geschilderten Fall aus dem Arbeitsrecht, Fahrerlaubnisrecht und Strafrecht sind Teil unseres Alltags als Rechtsanwälte. Wir arbeiten intern gemeinsam an solchen Fällen, so dass Ihnen Kompetenz und Erfahrung der gesamten Kanzlei zugutekommen. In Wasserburg am Inn ebenso wie in Rosenheim und Ebersberg.